AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WT Systems GmbH

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Umfang der Leistungspflichten, Verwertungsrechte, Teilleistungen

1. Alle Lieferungen, Angebote und Leistungen der WT Systems GmbH (nachfolgend: Verwender) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit dem Verwender abgeschlossener Verträge. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

2. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner.

3. Für den Umfang der Lieferung, der Installation, der Reparatur, der Einlagerung und des Transports von EDV-Produkten sowie für sonstige Leistungen des Verwenders sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten jedoch nur insoweit, als der Verwender ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

4. Alle oben genannten Leistungsangebote des Verwenders sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Technische Angaben, z.B. über Maße, Gewichte und Leistungszahlen, Abbildungen und Zeichnungen, sind nur im Rahmen üblicher technischer Toleranzen maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

5. Angaben im Sinne der Ziffer A. I. 4. sowie in öffentlichen Äußerungen des Verwenders, des Herstellers und seiner Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn im Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

6. Alle Aufträge und Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung, durch Absenden der Ware oder durch die Vornahme der entsprechenden Leistungshandlung verbindlich.

7. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Verwender die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verwenders Dritten zugänglich gemacht werden.

8. Teillieferungen und Teilleistungen des Verwenders sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

II. Pflichtverletzung in Form der Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Wird die dem Verwender obliegende Leistung aus einem von ihm zu vertretenen Grunde unmöglich, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Jedoch beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht erbracht werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer B. IV. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der dem Verwender obliegenden Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verwenders erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verwender das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Verwender von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Leistungszeit vereinbart war.

III. Abtretung

Der Vertragspartner kann seine Rechte aus vertraglichen Beziehungen zum Verwender nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwenders abtreten.

IV. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verwenders ist dem Vertragspartner nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

B. Bestimmungen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Installation, die Reparatur, die Einlagerung, den Transport und sonstige Leistungen des Verwenders

I. Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen

Soweit vertraglich die Lieferung oder Lagerung von EDV-Produkten vereinbart ist, gelten hierfür die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise des Verwenders verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Der Kaufpreis wird mit der Lieferung bzw. – falls geschuldet – der Installation der Vertragsgegenstände ohne Abzüge sofort fällig zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer. Falls der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstage nicht nachkommt, darf der Verwender – ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner Wahl:

a) den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Vertragspartner aussetzen;

b) den Vertragspartner mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig gezahlt worden ist. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, daß als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Zahlungen an den Verwender gelten erst bei Eingang bzw. vorbehaltsloser Bankgutschrift als Erfüllung. Schecks und Wechsel werden vom Verwender nur nach vorheriger Vereinbarung und zahlungshalber angenommen.

4. Schuldet der Vertragspartner dem Verwender mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Vertragspartner keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

5. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sofern ein Skontoabzug vereinbart ist, ist der Abzug von Skonto bei neuen Schulden unzulässig, solange eine ältere Schuld nicht getilgt ist.

6. Kommt der Vertragspartner mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle – auch gestundete – Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig, es sei denn, der Vertragspartner leistet durch Beibringung einer Bank- oder Sparkassenbürgschaft Sicherheit. Dies gilt auch im Falle einer Zahlungseinstellung des Vertragspartners, eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, von Einzel- Zwangvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen oder eines Wechsel- oder Scheckprotestes gegen ihn.

7. Wir sind berechtigt unsere Ansprüche an Dritte zu zedieren.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die weitere Veräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner den Verwender unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei schuldhaftem Verstoß des Vertragspartners gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verwender nach Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Waren berechtigt; der Vertragspartner ist zur Herausgabe derselben verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verwender hätte dieses ausdrücklich erklärt.

5. Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Verarbeitung oder Umbildung der Ware des Verwenders durch den Vertragspartner findet ausschließlich für den Verwender statt. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Waren steht dem Verwender Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware des Verwenders zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Sache gilt im übrigen die Regelung zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware des Verwenders mit anderen Gegenständen steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware des Verwenders zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung. Der Vertragspartner verwahrt das Allein- oder Miteigentum für den Verwender.

6. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Vertragspartner ist befugt, die Vorbehaltsware des Verwenders im ordnungsmäßigen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner hiermit im Voraus an den Verwender ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich Mehrwertsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Vertragspartner weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern gegenüber dem Verwender bekannt zu geben und alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen dem Verwender zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen des Verwenders macht der Vertragspartner den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an den Verwender.

IV. Fristen für Lieferung; Verzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verwender die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, unabwendbare und schwerwiegende Betriebsstörungen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Verwender in Verzug, kann der Vertragspartner – sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer IV. 3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verwender etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Der Vertragspartner kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Verwender zu vertreten ist.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen des Verwenders innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellungen auf Wunsch des Vertragspartners um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Vertragspartner für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Vertragspartner über:

a) Soweit die Ware an die Geschäftsräume des Vertragspartners ausgeliefert wird, geht die Gefahr über im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Vertragspartner sich in Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verwender die Übergabe der Ware anbietet.

b) Soweit die Ware nicht an die Geschäftsräume des Vertragspartners ausgeliefert wird („ex works“, Incoterms 1990), geht die Gefahr über in dem Zeitpunkt, in dem der Verwender den Vertragspartner darüber informiert, daß die Ware zur Abholung bereit steht.

VI. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner entgegenzunehmen.

VII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Verwender wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verwenders unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.

3. Der Vertragspartner hat Sachmängel gegenüber dem Verwender unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Vertragspartner kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verwender berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Verwender stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer B.IX. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässigen Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist.

9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen den Verwender gilt ferner Ziffer B.VII. Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer B.IX. (Sonstige Haftungs- und Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Gewerbliches Schutzrecht und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch von dem Verwender gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verwender gegenüber dem Vertragspartner wie folgt:

a) Der Verwender wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt zu ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Verwender nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Verwenders bestehen nur dann, wenn der Vertragspartner ihn über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verwender alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzungen des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine vom Verwender nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht vom Verwender gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Weitergehende oder andere Ansprüche als die in Ziffer VIII. geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen; die Haftung nach Abschnitt IX. bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag.

IX. Sonstige Haftungs- und Schadensersatzansprüche

1. Eine etwaige anwendungstechnische Beratung seitens des Verwenders erfolgt nach bestem Wissen, befreit den Vertragspartner aber nicht von der Prüfung der Eignung dieser Beratung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Verantwortung hinsichtlich Eignung und bestimmungsgemäßer Verwendung der Produkte des Verwenders liegt beim Vertragspartner. Jede Haftung des Verwenders in Verbindung mit anwendungstechnischer Beratung ist ausgeschlossen.

2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

3. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Soweit dem Vertragspartner nach dieser Ziffer IX. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer B.VII. Nr. 2.

C. Schlußbestimmungen

1. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verwenders. Der Verwender ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke vorhanden sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

4. Abweichende oder ergänzende Regelungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.